Nein. Die Bank Coop hält sich an eine Empfehlung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV). Das Amt argumentiert mit dem strikten Wortlaut des Gesetzes.

Dort steht, dass Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen können, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit «aufnehmen».

Nach einem Jahr, so das BSV, sei die «Aufnahme» einer Selbständigkeit aber abgeschlossen und damit keine Barauszahlung der 2. Säule mehr möglich.

Ob ein Gericht die Meinung des Amtes absegnen würde, ist fraglich.

Denn zu dieser Thematik gibt es ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1991. Damals ging es um eine selbständig erwerbende Person, die sich freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen hatte. Sie durfte ihr Geld auch nach etlichen Jahren noch beziehen.

In Ihrem konkreten Fall könnte man analog argumentieren: Weil Sie bei der Aufnahme der Selbständigkeit das Geld nicht bezogen haben, sondern bewusst stehen liessen, haben Sie sich damit freiwillig der Pensionskassenobhut unterstellt - und dann gilt ebenfalls, dass Sie als freiwillig Versicherte Ihr Geld jederzeit beziehen können.

Eine kleine Umfrage des K-Tipp unter Banken und Versicherungen hat zudem ergeben, dass sich längst nicht alle Betreiber von Freizügigkeitskonten oder -policen an die 1-Jahres-Empfehlung des BSV halten. Insbesondere Rentenanstalt und Zürich Versicherung vertreten dezidiert den Standpunkt, Selbständigerwerbende könnten ihre Freizügigkeit jederzeit verlangen.

Für Sie könnte es sich also lohnen, den Entscheid der Bank Coop vor Gericht anzufechten.

Variante dazu: Transferieren Sie Ihre Freizügigkeit doch einfach zu einem Anbieter, der eine Auszahlung auch später noch zulässt. Solche Wechsel sind in der Regel kostenlos möglich.

Übrigens: Nach dem Gesagten kann man schliessen, dass Selbständigerwerbende auch Gelder der 3. Säule jederzeit beziehen können.

In einem ganz bestimmten Punkt ist die Sachlage bezüglich der 3. Säule allerdings gemäss Gesetz absolut klar: Wechselt jemand von einer selbständigen Tätigkeit zu einer anderen (ein Autoschlosser wird zum Beispiel Getränkehändler), so ist dies ganz offiziell ein Grund, Gelder der 3. Säule bar zu beziehen.

(em)