Wer in den letzten Jahren vor dem Rentenalter entlassen wird, steht vor der Wahl: Soll er sich für eine vorzeitige Pensionierung entscheiden – oder nochmals einen neuen Job suchen. Der Entscheid hat nicht nur Folgen für die Zeit bis zum gesetzlichen Pensionsalter von 64 (Frauen) oder 65 (Männer). Sondern für den Rest des Lebens.
Konkret: Die AHV-Rente erhält man auf Antrag frühestens ab Alter 62 (Frauen) und 63 (Männer). Bei zwei Jahren Vorbezug wird sie um 13,6 Prozent gekürzt, bei einem Jahr Vorbezug um 6,8 Prozent. Das reduziert das Einkommen bis zum Tod.
Mit noch grösseren Kürzungen muss leben, wer auch die Pensionskassenrente vorzeitig beantragt. Denn wer sie vor dem normalen Pensionsalter bezieht, zahlt weniger ein als Angestellte, die bis 64 bzw. 65 arbeiten. Ab wann ein Bezug möglich ist, regelt jede Pensionskasse selbst. Frühestmöglicher Zeitpunkt ist der 58. Geburtstag eines Versicherten. Die Kasse legt auch fest, wie gross die lebenslänglichen Kürzungen sind, wenn man sich vorzeitig pensionieren lässt. In der Regel sind das 6 bis 7 Prozent pro Jahr des Vorbezugs.
Solche Einbussen beim Einkommen lassen sich verhindern, wenn man sich nach einer Kündigung nicht frühpensionieren lässt, sondern eine neue Stelle sucht. Das ist allerdings bei fortgeschrittenem Alter alles andere als einfach. Wer arbeitslos wird, muss sich weiterhin bewerben. Erst in den letzten sechs Monaten vor dem ordentlichen Pensionierungsalter verzichten die Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen normalerweise auf den Nachweis von Stellenbewerbungen.
Mehr Taggelder für ältere Arbeitslose
Immerhin: Ältere Arbeitslose profitieren von erhöhten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV): Wer über 55 ist und stempelt, erhält statt 400 maximal 520 Taggelder – das sind zwei volle Jahre. Frauen über 60 und Männer über 61 erhalten sogar maximal 640 Taggelder.
Das bedeutet: Wer seine Stelle weniger als zweieinhalb Jahre vor dem normalen Pensionsalter verliert und keine neue Arbeit findet, erhält bis zum 64. oder 65. Geburtstag durchgehend ALV-Taggelder. Diese sind in der Regel höher als die Summe von vorbezogenen AHV- und Pensionskassenrenten: Die Taggelder betragen 70 Prozent des vorherigen Einkommens. Arbeitslose mit unterstützungspflichtigen Kindern erhalten 80 Prozent.
Wichtig: Die Arbeitslosenentschädigung wird gekürzt, wenn man gleichzeitig Leistungen aus der Pensionskasse bezieht – und zwar um den Betrag der Rente.
Kürzungen drohen auch Arbeitslosen, die sich ihr Freizügigkeitsguthaben vorzeitig auszahlen lassen. Denn: Bezieht jemand das Kapital bar, wird es in eine fiktive Rente umgerechnet und diese ebenfalls vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Freizügigkeitsleistung nicht antasten
Wer seine Stelle verliert, erhält sein bei der Pensionskasse angespartes Altersguthaben als Freizügigkeitsleistung ausbezahlt. Dieses Geld sollte auf einer oder zwei Freizügigkeitsstiftungen nach freier Wahl deponiert werden. Arbeitslose sollten es dort bis zum ordentlichen Pensionsalter unangetastet lassen.
Freizügigkeitsguthaben können in der Regel nur als Kapital bezogen werden. Freizügigkeitsstiftungen zahlen keine Renten. Eine Ausnahme macht die Auffangeinrichtung im Auftrag des Bundes: Arbeitslose können ihr Guthaben an diese Pensionskasse überweisen und sich im Ruhestand eine Rente auszahlen lassen. Ihre Höhe ist aber beschränkt auf das Pensionskassen-Obligatorium.
Arbeitslose, die im Alter lieber eine Rente statt ein Kapital wollen, aber unsicher sind, ob sie eine neue Stelle finden, sollten deshalb nach dem Jobverlust ihr Altersguthaben an die Auffangeinrichtung übertragen. So verhindern sie eine Kürzung der Arbeitslosengelder und sichern sich trotzdem fürs Alter eine Rente.
Wichtig: Wer im höheren Alter seine Stelle selber kündigt und dann eine vorzeitige Pensionskassenrente bezieht, verliert den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Erst eine Neuanstellung von mindestens zwölf Monaten würde seinen Anspruch wieder aufleben lassen. Das wäre die schlechteste aller Lösungen.