Vor zwei Jahren hatten wir Pech. Bei unserem Electrolux-Staubsauger riss der Schlauch – dreieinhalb Monate nach Ablauf der Garantie. Deshalb mussten wir den neuen Schlauch selber bezahlen. Coop verlangte dafür 52 Franken. Ich fand das einen stolzen Preis. Der Staubsauger hatte gerade einmal 150 Franken gekostet.

Dann hatten wir Glück. Dachte ich jedenfalls. Zwar riss der neue Schlauch schon wieder. Aber diesmal vier Monate vor Ablauf der Garantie. Ich brachte den Schlauch in die Coop-Filiale und bat die Verkäuferin, uns einen neuen zu bestellen. Das werde teuer, sagte sie, denn die Garantie gelte nur auf elektrische Teile.

Netterweise bot sie gleich eine Lösung an. Sie löste den Schlauchrest aus der Halterung, schnitt den anderen Schlauchteil sauber ab und empfahl mir, diesen mit Heissleim wieder in die Halterung zu kleben. Das tat ich. Es funktionierte mehr schlecht als recht, denn der neue Schlauch war sehr kurz geworden.

Die ganze Sache liess mir keine Ruhe. Seit wann gilt die zweijährige Garantie nur für elektrische Teile, fragte ich mich. Ich schaute im Obligationenrecht nach und stiess unter dem schrecklichen Titel «Der Fahrniskauf» auf Artikel 210. Dieser Artikel regelt die Garantie-Ansprüche – auch für Laien verständlich. Und der besagte Artikel bestärkte mich in meiner Meinung.

Also beschwerte ich mich unter www.coop.ch beim Kundendienst. Zwei Wochen lang passierte nichts. Ich beschwerte mich abermals. Nun kam wenigstens eine Empfangsbestätigung. Und schliesslich der Bescheid, dass der Schlauch auf Garantie ersetzt werde.

Warum, frage ich mich seither, geht ein Staubsaugerschlauch nach nur zwei Jahren kaputt? Und warum müssen Konsumenten derart ­hartnäckig um ihr gutes Recht kämpfen?