Inhalt
K-Tipp 6/2006
22.03.2006
Eine Frau erlitt beim Reiten - ohne vom Pferd zu fallen - ein Schleudertrauma, als ihr Pferd vom Galopp in den Schritt wechselte. In diesem Fall hat das Bundesgericht entschieden: Wenn ein Pferd beim Gangart- oder Schrittwechsel bloss stolpert, ist das «ein gewöhnlicher Vorgang», mit dem ein Reiter rechnen muss - und demnach kein Unfall.
Ein Unfall liegt hingegen vor, wenn das Ross mit beiden Vorderbeinen einknickt, was sogar dazu führen kann, dass das Pferd kopfüber stürzt. Dies wäre ungewöhnlich und «programmwidrig», und die Unfallversicherung müsste zahlen.
Im konkreten Fall konnte die Reiterin nicht nachweisen, dass das Pferd effektiv mit beiden Beinen eingeknickt war, deshalb erhält sie von der Unfallversicherung kein Geld.
(upi)
Eidg. Versicherungsgericht, Urteil U 296/05 vom 14. 2. 2006
Ein Unfall liegt hingegen vor, wenn das Ross mit beiden Vorderbeinen einknickt, was sogar dazu führen kann, dass das Pferd kopfüber stürzt. Dies wäre ungewöhnlich und «programmwidrig», und die Unfallversicherung müsste zahlen.
Im konkreten Fall konnte die Reiterin nicht nachweisen, dass das Pferd effektiv mit beiden Beinen eingeknickt war, deshalb erhält sie von der Unfallversicherung kein Geld.
(upi)
Eidg. Versicherungsgericht, Urteil U 296/05 vom 14. 2. 2006
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden