Nur zum Teil
. Grundsätzlich muss die Privathaftpflicht-Versicherung Schäden nur insoweit über- nehmen, als Sie – als versicherte Person – selber haftpflichtig geworden sind. Und: Laut Gesetz wird die Haftung bei einer unentgeltlichen Gefälligkeit milder beurteilt. Da Sie Ihrer Nachbarin gratis geholfen haben, ist Ihr Verschulden gering. Daher müssen weder Sie noch Ihre Versicherung für den ganzen Schaden aufkommen. Ihre Nachbarin muss also einen Teil des Schadens selber tragen.

Wer einer anderen Person eine Gefälligkeit erweist und dabei einen Schaden verursacht, soll gemäss Gesetz weniger hart angefasst werden als jemand, der gegen Entgelt handelt.

Es gibt zwar Versicherungen, die freiwillig auf Abzüge bei Gefälligkeiten verzichten. Andere hingegen kürzen ihre Leistungen um 50 Prozent.

Falls Ihre Versicherung nicht den ganzen Schaden deckt, liegt es an Ihnen, ob Sie die fehlende Differenz aus dem eigenen Sack zahlen wollen. Ansonsten können Sie mit Ihrer Nachbarin natürlich auch vereinbaren, den Teil des Schadens, den die Versicherung nicht deckt, untereinander aufzuteilen.

Tipp: Reden Sie mit Ihrer Versicherungsgesellschaft. Es gibt in solchen Fällen oft einen Verhandlungsspielraum. Wenn Sie noch nie einen Schaden angemeldet oder wenn Sie bei der gleichen Gesellschaft noch andere Policen haben, stehen Ihre Chancen gut, dass die Versicherung für den ganzen Schaden Ihrer Nachbarin aufkommt.