Pflaumen mit Herkunft «Ausland»
Kabeljau ohne Herkunftsbezeichnung, Pflaumen mit Herkunft «Ausland»: Viele Anbieter verstossen bei der Deklaration gegen das Gesetz.
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K-Tipp 04/2008
25.02.2008
Bei der Etikettierung von Verpackungen und der Beschilderung im Offenverkauf hapert es mit der Herkunftsbezeichnung. Dies wurde zwar schon oft kritisiert, aber noch immer nicht im Sinne der Konsumenten korrigiert, wie eine aktuelle K-Tipp-Stichprobe bei Grossverteilern zeigt.
Beispiel Denner: Das abgepackte Trutenschnitzel stammt aus «Deutschland/ Schweiz». Spar deklariert die falschen Cordon-bleus mit «Schweiz/EU» und Pflaumen ebenso nichtssagend mit &l...
Bei der Etikettierung von Verpackungen und der Beschilderung im Offenverkauf hapert es mit der Herkunftsbezeichnung. Dies wurde zwar schon oft kritisiert, aber noch immer nicht im Sinne der Konsumenten korrigiert, wie eine aktuelle K-Tipp-Stichprobe bei Grossverteilern zeigt.
Beispiel Denner: Das abgepackte Trutenschnitzel stammt aus «Deutschland/ Schweiz». Spar deklariert die falschen Cordon-bleus mit «Schweiz/EU» und Pflaumen ebenso nichtssagend mit «Ausland». Bei Manor werden abgepackter Kabeljau und Kaninchenleber sogar ganz ohne Herkunftsbezeichnung verkauft: «Da ist uns ein Fehler bei der Etikettierung unterlaufen», gibt man bei Manor zu. Für Verwirrung sorgt auch die als «Schweizer Produkt» gepriesene Trutenbrust bei Coop mit Fleisch ausländischer Herkunft.
Laut Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln darf die Schweiz als Produktionsland angegeben werden, wenn das Fleisch zwar aus dem Ausland stammt, aber hier verarbeitet wurde, wie das bei der Coop-Trutenbrust der Fall ist.
Ansonsten muss bei vorverpackten Lebensmitteln das Produktionsland angegeben sein. Ist dies nicht möglich, ist als Herkunft der «kleinste geografische Raum» anzugeben. Sammelbezeichnungen sind nur dann erlaubt, wenn zum Beispiel ein Tiefkühlmischgemüse aus Gemüsesorten zusammengesetzt ist, die aus unterschiedlichen Ländern stammen.
Beim Offenverkauf gilt: Hier müssen die Anbieter die Herkunft nicht zwingend anschreiben. Wenn sie es aber tun, muss die Deklaration eindeutig sein.
«…und müssen beanstandet werden»
Für Daniel Saurenmann, Lebensmittelinspektor des Kantons Zürich, ist klar: Betrachtet man obige Beispiele, verstösst nur Coop nicht gegen die Verordnung.
Die Grossverteiler führen fadenscheinige Argumente wie mengenmässige Engpässe, Flexibilität und hohe Kosten bei Einzelbeschriftungen ins Feld. Doch Daniel Saurenmann sowie Daniel Huber, Lebensmittelkontrolleur im Kanton St. Gallen, sind sich einig: Solche Deklarationen «sind eindeutig zu unklar und müssen beanstandet werden».