Krankenkassen müssen einen Spitalaufenthalt nur dann zahlen, wenn eine Heilungschance besteht. Ist bei einem Patienten keine medizinische Spitalbedürftigkeit mehr gegeben, vergütet die Kasse nichts mehr – auch wenn die Person aus sozialen Überlegungen oder mangels Pflegeplatz im Spital bleibt. Gemäss diesem Grundsatz muss auch ein Mann ins Pflegeheim, der an der Nervenkrankheit Chorea Huntington leidet und in schwerstem Masse pflegebedürftig ist. Im Spital müsste die Kasse im konkreten Fall 365 Franken pro Tag zahlen, im Pflegeheim sind es nur noch 85 Franken.   

Bundesgericht, Urteil 9C_369/2009 vom 18. 9. 2009