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28.10.2008
Im Vertrag stand, für die Abrechnung der Sozialleistungen sei sie selber verantwortlich. Sie erkundigte sich beim K-Tipp und erfuhr, dass sie als Angestellte auf einer Abrechnung der Sozialleistungen durch den Arbeitgeber bestehen kann. Die UPD teilte ihr mit: Nur vorübergehend eingesetzte Aushilfen seien nicht Angestellte, sondern erfüllten ihre Arbeit im Auftrag. Deshalb sei das Vorgehen der UPD rechtlich zulässig.
Das ist falsch. Auch vorübergehend Beschäftigte sind laut Gesetz Angestellte, wenn sie eine bezahlte Arbeit erledigen und sich unterordnen müs-sen. UPD-Sprecherin Susanna Regli lenkt ein: Man werde in Zukunft bei allen Beschäftigen die Sozialleistungen abrechnen.
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