Nein. Gemäss Gesetz hätten Sie Ihren Pflichtteil spätestens ein Jahr nach der Eröffnung des Testamentes geltend machen müssen. Diese Frist ist nun leider verstrichen.

Da Sie mit Ihrer Stiefmutter nicht verwandt sind, haben Sie ihr gegenüber kein gesetzliches Erbrecht. Die Stiefmutter könnte Sie jedoch mit einem Testament als Erbin einsetzen – und gleichzeitig ihre Verwandten vom Erbe ausschliessen. So bliebe das Haus in der Familie. Sie sollten mit Ihrer Stiefmutter darüber reden.

Übrigens: Weil kein verwandtschaftliches Verhältnis zu Ihrer Stiefmutter besteht, müssten Sie eine allfällige Erbschaft versteuern. Die Steuerbelastung im Kanton Solothurn ist relativ gering (bei einer Erbschaft von 500 000 Franken rund 6 Prozent).

Im Wallis würde das Steueramt im gleichen Fall 25 Prozent verlangen. Andere Kantone liegen diesbezüglich im Mittelfeld. Keine Steuern für Stiefkinder kennen etwa die Kantone AG, AR, BE, GR, NW, OW, SG, SH, SZ und ZG.