Ja. Artikel 30 des Pensionskassengesetzes BVG sagt es ausdrücklich: Versicherte Personen können Pensionskassengeld «auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden». Damit ist die Beteiligung an einer Genossenschaft dem «normalen» Kauf von Wohneigentum gleichgestellt.

Das sind die wichtigsten Regeln zum Thema:

- Pensionskassengeld gibt es nur für Wohneigentum, das man selber bewohnt. Ferienhäuser fallen nicht darunter.

- Bei Ehepaaren müssen beide Partner unterschreiben.

- Der Mindestbezug beträgt im Normalfall 20000 Franken - ausser bei Anteilscheinen für Genossenschaften: Hier gibt es keinen Mindestbetrag.

- Ein Bezug ist nur alle fünf Jahre möglich.

- Falls Ihre Pensionskasse eine erhebliche Unterdeckung aufweist, kann sie die Auszahlung um ein Jahr hinauszögern.

- Der Vorbezug von Pensionskassengeldern ist zu versteuern. Möglich wäre auch eine Verpfändung.

Wer schon Wohneigentum besitzt, kann PK-Geld auch für wertvermehrende In-vestitionen beziehen (aber nicht für allgemeinen Unterhalt) sowie zur Reduktion von Hypotheken - aber nicht für die Zahlung von Hypothekarzinsen.

(em)