Ein Aargauer erhielt vom kantonalen Amt für Migration eine Verfügung mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung – versandt per «A-Post Plus». Bei diesem Versand muss der Briefträger die Zustellung nicht per Unterschrift des Empfängers be­stätigen lassen. Der Brief landete laut Post am 3. August im Briefkasten. Am 5. September reichte der Mann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung ein.

Ohne Erfolg: Er habe die 30-tägige Frist verpasst. Der Mann argumentierte, er habe den Brief erst am 5. August erhalten. Dieser sei zuerst bei einem Nachbarn mit gleichem Nachnamen gelandet. Das Bundesgericht entschied: Der Einwand sei glaubhaft, der Mann habe die Frist eingehalten.

Bundesgericht, Urteil 2C_988/2022 vom 7.11.2023