Ein Hausbesitzer platzierte seinen Briefkasten wie von der Post verlangt an der Grenze seines Grundstücks. Der Kasten behinderte ihn allerdings beim Wenden mit dem Auto. Auch für Besucher war er ein Hindernis. Wegen der Unfallgefahr bat der Betroffene darum, den Kasten bei der Hausfassade anbringen zu dürfen. Die Post lehnte das ab: Der Briefkasten an der Hausfassade würde den Weg des Pöstlers um elf Meter verlängern. Die Postkommission bestätigte den Entscheid.

Eidg. Postkommission, Verfügung Nr. 4/2024 vom 2.5.2024