Ja.
Die Privathaftpflicht-Versicherung der Eltern muss für diesen Schaden aufkommen.

Die Versicherungen stellen in solchen Schadenfällen auf die Urteilsfähigkeit des Kindes ab. Diese hängt wesentlich vom Alter und von der jeweiligen Handlung ab. Je nachdem sind Kinder früher oder später urteilsfähig.

Ist das Kind effektiv urteilsfähig, wird es auch haftpflichtig. Diese Haftpflicht des Kindes ist immer in der Familienpolice der Eltern mitversichert.

Fehlt hingegen die Urteilsfähigkeit eines Kindes,  weil es noch zu jung war, muss die Versicherung den Schaden nur dann bezahlen, wenn die Eltern ihren Sprössling ungenügend beaufsichtigt haben.

Verursacht jedoch ein nicht urteilsfähiges, aber korrekt beaufsichtigtes Kind einen Schaden, kann niemandem ein Vorwurf gemacht werden. Es haftet – juristisch gesehen – niemand. Der Schaden bleibt deshalb am Geschädigten hängen.

Die meisten Privathaftpflicht-Versicherungen haben für diesen Fall aber eine Sonderlösung getroffen. Sie verpflichten sich in der Police freiwillig, Schäden zu übernehmen, die durch Urteilsunfähige verursacht wurden.