Eine Baufirma ging Konkurs. Zu den Gläubigern gehörte auch die Pensionskasse des Betriebes: Einerseits waren Prämien ausstehend, andererseits hatte die Pensionskasse der Firma ein Darlehen gewährt.



Jetzt hat das Bundesgericht geklärt: Nicht nur ausstehende Prämien, sondern auch Darlehen sind im Konkurs in der ersten Klasse einzuordnen. Aufgrund dieses Konkursprivilegs erhält die Pensionskasse im konkreten Fall das ganze ausstehende Geld zurück. Wäre das Darlehen in der dr...