Ein Liegenschaftsbesitzer unterschrieb ­einen Maklervertrag. Später kündigte er ihn und verkaufte sein Haus für rund 19 Millionen Franken an einen Interessenten, der vom Makler vermittelt wurde. Dieser klagte die Provision von 2,25 Prozent oder 470 000 Franken ein und erhielt recht. Denn laut Vertrag war die Provision auch dann geschuldet, wenn der Kunde die Liegenschaft innert Jahresfrist nach Beendigung des Auftrags an einen während der Vertragsdauer vom Makler nachgewiesenen Interessenten verkauft. Das war hier der Fall. Der Verkäufer machte zudem vergeblich ­geltend, der Maklerlohn sei unangemessen hoch.

Obergericht Zürich, Urteil LB210031 vom 18.10.2021