Ein Mann hatte ein Unfallkapital gemäss Privatversicherungsrecht abgeschlossen. Als er nach einem Autounfall teilinvalid wurde, zahlte die Versicherung trotzdem nicht – mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei auch psychisch begründet und der Mann habe sich geweigert, das psychische Leiden behandeln zu lassen. Das sei eine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Falsch, sagt das Bundesgericht. Im Privatversicherungsrecht gibt es keine solchen Kürzungsmöglichkeiten; sie waren auch nicht im Vertrag festgehalten.

Bundesgericht, Urteil 4A_72/2009 vom 1. 5. 2009