Nein. Ausschlaggebend ist, was der Normalarbeitsvertrag vorschreibt. Es gibt regionale Unterschiede, denn nicht alle Kantone sehen zwingend eine solche Lohnausfallversicherung bei Krankheit vor. In St. Gallen ist sie Pflicht. Sie können die Anwendung des kantonalen Normal-arbeits­vertrags aber ausschliessen, indem Sie mit der Putzhilfe direkt einen Arbeitsvertrag aufsetzen. 

Darin lässt sich festhalten, dass sich die Lohnfortzahlung bei Krankheit nach dem Obligationenrecht richtet. Das heisst: Die Putzhilfe hätte im ersten Jahr bei Krankheit Anspruch auf maximal drei Wochen Lohn, nachher je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses für längere Zeit.