Ja. Die Meldepflicht gilt pro Haushalt. Und es ist zulässig, dass im gleichen Haushalt der Bezüger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen (EL) gemeldet ist, der Nicht-EL-Bezüger hingegen nicht.

Faktisch bedeutet das, dass Ihr neuer Haushalt keine Empfangsgebühren zahlt, weil Sie als gemeldete EL-Bezügerin weiterhin von der Gebührenpflicht befreit sind.

Ihr Partner kann sich also auf den Zeitpunkt hin, auf den er mit Ihnen zusammenzieht, bei der Billag abmelden. Er muss dies schriftlich tun. Die Gebührenpflicht endet dann am Monatsende nach der Abmeldung.

Wer will, kann sich mittlerweile auch per Internet abmelden: www.billag.com/web/de/abmeldung.html


Das Wichtigste zur Gebührenbefreiung:

  • Voraussetzung für die Befreiung sind ein schriftliches Gesuch (weitere Informationen und Formular unter www.billag.ch/web/de/befreiung) und eine rechtskräftige EL-Verfügung.
  • Entscheidend ist das Datum des Gesuchs. Die Befreiung von der Gebührenpflicht gilt immer erst ab dem auf das Gesuch folgenden Monat.
  • Wichtig: Einreichen kann man das Gesuch bereits, wenn man den Antrag auf EL stellt. Zwar muss man dann die Gebühren vorerst weiterhin zahlen. Die ab dem Monat nach Einreichen des Gesuchs angefallenen Gebühren bekommt man aber zurückerstattet. Dies geschieht dann, wenn man der Billag später die EL-Verfügung vorlegt, welche die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungseistungen für jenen Zeitraum bestätigt.
  • Die Gebührenbefreiung gilt nur für Empfänger der vom Bund gesetzlich geregelten, regelmässigen AHV/ IV-Ergänzungsleistungen. Wer nur kantonale Beihilfe oder einmalige Beiträge der EL an die Krankheitskosten erhält, hat keinen Anspruch auf Erlass.
  • Von der Gebührenpflicht befreit werden gegen entsprechendes ärztliches Attest auch Personen, die gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung des Bundes Pflegeleistungen der dritten oder vierten Pflegebedarfsstufe beziehen und in einem Pflegeheim wohnen.


Die hier besprochene Gebührenbefreiung gilt nur für die «staatlichen» Radio- und TV-Gebühren. Die Kosten für einen Kabelanschluss werden EL-Bezügern in der Regel nicht erlassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kabelnetzbetreiber. Bei Cablecom zum Beispiel zahlen EL-Bezüger fürs Analog-TV keine Grundgebühr.

Adresse der Billag:

Billag AG
Postfach
1701 Freiburg
Tel. 0844 834 834