Die Kantonspolizei Thurgau stiess auf einem Internetportal auf ein Video, das eine Autofahrt zeigt – der Lenker fuhr gemäss Tacho in einer 80er-Zone mit fast 200 km/h. Die Polizei machte den Lenker ausfindig. Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe.

Der Mann wehrte sich beim Obergericht Thurgau vorerst erfolgreich: Der Beifahrer habe das Video ohne seine Zustimmung aufgenommen und online gestellt. Es sei als Beweismittel nicht zulässig. Das Bundesgericht hob den Freispruch auf: Das Video sei als Beweis zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Klärung des Raserdelikts überwiege.

Bundesgericht, Urteil 6B_68/2023 vom 9.10.2023