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K-Tipp 20/2005
30.11.2005
Ein Lieferwagen verlangsamte innerorts seine Fahrt, worauf ihn der Fahrer eines Motorrollers rechts auf dem Radstreifen überholen wollte. Der Lieferwagen bog aber rechts ab, es kam zur Kollision.
Das Überholmanöver stellt gemäss Bundesgericht eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln dar. Solange unklar war, was der Lieferwagen wollte, hätte sich der Töfffahrer hinter ihm halten sollen. Erlaubt wäre das Überholmanöver nur dann gewesen, wenn der Lieferwagen nach links hätte abbiegen wollen und dazu auch links geblinkt hätte.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 6S.62/2005 vom 31.10.2005
Das Überholmanöver stellt gemäss Bundesgericht eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln dar. Solange unklar war, was der Lieferwagen wollte, hätte sich der Töfffahrer hinter ihm halten sollen. Erlaubt wäre das Überholmanöver nur dann gewesen, wenn der Lieferwagen nach links hätte abbiegen wollen und dazu auch links geblinkt hätte.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 6S.62/2005 vom 31.10.2005
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