Ein Lieferwagen verlangsamte innerorts seine Fahrt, worauf ihn der Fahrer eines Motorrollers rechts auf dem Radstreifen überholen wollte. Der Lieferwagen bog aber rechts ab, es kam zur Kollision.

Das Überholmanöver stellt gemäss Bundesgericht eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln dar. Solange unklar war, was der Lieferwagen wollte, hätte sich der Töfffahrer hinter ihm halten sollen. Erlaubt wäre das Überholmanöver nur dann gewesen, wenn der Lieferwagen nach links hätte abbiegen wollen und dazu auch links geblinkt hätte.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 6S.62/2005 vom 31.10.2005