Nein. Im Beitrag ging es um die Verfügung einer AHV-Ausgleichskasse. Darin stand, die Einsprachefrist betrage 30 Tage. Dabei handelte es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die nicht erstreckbar ist. Dasselbe gilt für Rechtsmittelfristen in Urteilen von Gerichten. Die Fristen zum Weiterzug an die nächste Instanz können nicht verlängert werden.

Anders ist es oft bei Fristen, die ein Gericht oder eine Behörde bei laufenden Verfahren ansetzt. Also etwa dann, wenn ein Gericht eine Partei auffordert, zu Behauptungen der anderen Partei Stellung zu nehmen. Hier sind Erstreckungen in der Regel möglich.

Tipp: Wer eine erstreckbare Frist verlängern will, muss dies in der Zeitspanne tun, die das Gericht für die Eingabe ursprünglich gesetzt hat. Sonst gilt die Frist als verpasst.