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Nein. Der von Ihnen erhobene Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung des Gläubigers. In dieser Situa-
tion hat er drei Möglichkeiten:
- Er kann auf die Durchsetzung der Forderung verzichten.
- Er beantragt beim Gericht die sogenannte Rechtsöffnung. Das muss er innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls tun. Ein Begehren um Rechtsöffnung ist nur sinnvoll, wenn der Gläubiger entweder ein rechtskräftiges Urteil oder eine schriftliche Schuldanerkennung in den Händen hat.
- Der Gläubiger kann bei der örtlichen Schlichtungsstelle eine Forderungsklage einreichen. Das ist der häufigste Fall, weil nur wenige Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung verfügen.
Bevor diese Jahresfrist verstrichen ist, können Sie also nicht sicher sein, ob das Betreibungsverfahren fortgesetzt wird. Und auch nachher kann ein Gläubiger jederzeit eine neue Betreibung einleiten. Aber er muss dann wieder von vorne anfangen. Bei der Schlichtungsbehörde kann eine Forderungsklage jederzeit erhoben werden.
Buchtipp
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