Nein. Der von Ihnen er­hobene Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung des Gläubigers. In dieser Situa-
tion hat er drei Möglichkeiten:

  • Er kann auf die Durchsetzung der Forderung verzichten.
  • Er beantragt beim Gericht die sogenannte Rechtsöffnung. Das muss er innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls tun. Ein Begehren um Rechtsöffnung ist nur sinnvoll, wenn der Gläu­biger entweder ein rechtskräftiges Urteil oder eine schriftliche Schuld­anerkennung in den Händen hat.
  • Der Gläubiger kann bei der örtlichen Schlichtungsstelle eine Forderungsklage einreichen. Das ist der häufigste Fall, weil nur wenige Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung verfügen.

Bevor diese Jahresfrist verstrichen ist, können Sie also nicht sicher sein, ob das Betreibungsverfahren fortgesetzt wird. Und auch nachher kann ein Gläubiger jederzeit eine neue ­Betreibung einleiten. Aber er muss dann wieder von vorne anfangen. Bei der Schlichtungsbehörde kann eine Forderungsklage jederzeit erhoben werden. 

Buchtipp

Der «Saldo»-Ratgeber «Betreibung, Pfändung, Privat­konkurs» zeigt auf, wie man als Gläubiger zu seinem Geld kommt und was man als Schuldner gegen ungerechtfertigte Forderungen tun kann. Bestellen Sie das Buch (2. Auflage, 223 Seiten, Fr. 27.–) auf www.ktipp.ch.