Nein. Ein neuer Arbeitgeber darf sich über die Qualitäten und die Person des Bewerbers erkundigen – aber nur bei den Leuten, die der Bewerber angibt. Tipp: Stellensuchende sollten in ihrer Bewerbung nur Personen für Referenzauskünfte angeben, mit denen sie dieses Vorgehen abgesprochen haben. Wer verhindern will, dass ein ehemaliger Arbeitgeber Auskunft erteilt (z. B. weil man die Stelle im Streit verlassen hat), sollte ihm jede Auskunft verbieten. Aus Beweisgründen macht man dies am besten schriftlich mit einem eingeschriebenen Brief.

Übrigens: Referenzauskünfte müssen der Wahrheit entsprechen und mit den Aussagen im Arbeitszeugnis übereinstimmen. Wie das Arbeitszeugnis müssen auch Referenzauskünfte wohlwollend, vollständig und arbeitsplatzbezogen sein. Sie dürfen sich nur auf die Leistung und das Verhalten im Betrieb beziehen. Informationen, die nichts damit  zu tun haben, sind verboten. Beispielsweise darf der frühere Arbeitgeber nichts über die Bedingungen des Arbeitsvertrages oder den Lohn des ehemaligen Angestellten verraten. Dies würde die Verhandlungsposition des Bewerbers beeinträchtigen.