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Empfänger eines Zahlungsbefehls können die Betreibung stoppen, indem sie innert 10 Tagen einen Rechtsvorschlag erklären. Gelangen die Gläubiger nachher nicht ans Gericht, können Betriebene laut Gesetz nach drei Monaten gegen eine Gebühr von 40 Franken verlangen, dass das Betreibungsamt die Betreibung niemandem mehr bekanntgibt. Das Bundesgericht stellt nun klar: Das gilt nicht, wenn ein Schuldner den Betrag nach einer Betreibung beglichen hat. Ein Mann aus dem Kanton Zürich hatte vergeblich verlangt, dass seine nach der Betreibung bezahlten Steuerschulden von rund 1500 Franken im Registerauszug nicht mehr erscheinen.
Bundesgericht, Urteil 5A_701/2020 vom 23.7.2021
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