Registerhai IFW verurteilt
Wieder einmal hat eine Verzeichnis-Firma Gewerbetreibende über den Tisch gezogen: Das IFW-Institut erschlich sich Zahlungen <br />
mit einem Formular, das amtlich aussah.
Inhalt
K-Tipp 10/2013
22.05.2013
Ernst Meierhofer
Über das «IFW-Institut für Wirtschaftsinformationen» hat der K-Tipp schon im September 2011 berichtet. Damals schrieb die Berner Staatsanwaltschaft, das Vorgehen der Firma sei «absolut verwerflich». Es ziele darauf ab, Firmen «das Geld aus der Tasche zu ziehen».
Das IFW-Institut betreibt laut Eigenwerbung eine «kompetente Datenbank mit interessanten Firmen-Informationen». Um die Datenbank zu füttern, wurden jahrelang F...
Über das «IFW-Institut für Wirtschaftsinformationen» hat der K-Tipp schon im September 2011 berichtet. Damals schrieb die Berner Staatsanwaltschaft, das Vorgehen der Firma sei «absolut verwerflich». Es ziele darauf ab, Firmen «das Geld aus der Tasche zu ziehen».
Das IFW-Institut betreibt laut Eigenwerbung eine «kompetente Datenbank mit interessanten Firmen-Informationen». Um die Datenbank zu füttern, wurden jahrelang Formulare an Gewerbler verschickt mit dem Titel «Mutation Ihrer Handelsregister-Eintragung, Abt. Zentraldatei der Eidgenössischen Wirtschaft». Dem Formular lag ein Einzahlungsschein über 961 oder 990 Franken bei. Viele Empfänger liessen sich täuschen, weil das Formular einen amtlichen Eindruck machte, und zahlten ein.
«Kunde wurde arglistig getäuscht»
Wer dem IFW-Institut auf den Leim gekrochen ist und eingezahlt hat, hat gute Chancen, sein Geld zurückzuerhalten. Das zeigt der Fall einer Schwyzer Beratungsfirma, die am 29. 11. 2010 den Betrag von 990 Franken eingezahlt hatte. Der Firmenchef war der Ansicht, die Rechnung stamme vom offiziellen Handelsregisteramt.
Als der Mann den Irrtum bemerkte, wandte er sich an den K-Tipp, wo er Rechtsschutz erhielt (siehe Kasten). Das positive Resultat: Am 2. November 2012 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt entschieden, das IFW- Institut müsse die ganze Summe zurückerstatten, plus 402 Franken Parteientschädigung.
Begründung des Zivilgerichts: Das IFW-Formular erwecke einen offiziellen, staatlichen Anschein. Damit verstosse es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Kunde sei «arglistig getäuscht» worden, der Vertrag deshalb ungültig. Den Einwand des IFW- Instituts, der «Offertcharakter» des Formulars sei klar erkennbar, liess das Gericht nicht gelten.
Der Entscheid ist rechtskräftig – obwohl IFW- Direktor Holger Beyer im Gespräch mit dem K-Tipp vollmundig angekündigt hatte, er werde den Fall bis vor Bundesgericht ziehen.
Weitere Klagen gegen IFW-Institut
Es war nicht das erste Mal, dass sich das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem IFW-Institut zu befassen hatte. Im Februar 2012 hatte ein Arzt aus dem Kanton Bern geklagt. Er erhielt vom Gericht nicht nur die eingezahlten 990 Franken zugesprochen, sondern zusätzlich 1100 Franken für seine Anwaltskosten.
Erfolgreich war kürzlich auch ein Kulturverein aus dem Raum Bern. Er klagte im April vor der Schlichtungsbehörde und legte dort das vom K-Tipp erstrittene Urteil vor. Man einigte sich auf einen Kompromiss: Der Kulturverein erhält immerhin 800 Franken zurück.
Der K-Tipp hat daraufhin den Verantwortlichen des IWF- Instituts zahlreiche Fragen gestellt: Was sagen Sie zum Urteil? Mit welchem Formular operieren Sie heute? Warum haben Sie Ihren Sitz innert kürzester Zeit von Basel nach Wollerau SZ und von dort nach Bern verlegt? Es kam keine Antwort.
Musterprozesse: K-Tipp bietet Rechtsschutz
Der K-Tipp unterstützt regelmässig Musterprozesse mit grosser Bedeutung für eine Vielzahl von Konsumenten. Wer eine Klage aus einem Konsumentenvertrag in Erwägung zieht, melde sich schriftlich bei: Rechtsberatung K-Tipp, Postfach 431, 8024 Zürich