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10.10.2019
Die zahlungsunfähige Thomas Cook Touristik GmbH tritt in der Schweiz vor allem unter Neckermann Reisen auf. Auch Bucher Reisen gehört zum Konzern. Beim K-Tipp erkundigten sich zahlreiche Kunden, wie sie sich nach dem Konkurs verhalten sollen.
Das hängt davon ab, ob sie eine Pauschalreise gebucht haben – also mehrere Leistungen in einem Paket wie Flug und Übernachtung. Die Reiseveranstalter müssen in solchen Fällen die vorausbezahlten Beträge sicherstellen. Dies geschah im Fall von Thomas Cook bei der Zürich-Versicherung in Deutschland. Das Geld ist also nicht verloren.
Betroffene sollten sich im Fall von Thomas Cook beim Versicherungsmakler Kaera melden (im Internet auf www.kaera-ag.de } Thomas Cook GmbH, telefonisch über Tel. 0049 6172 99 76 11 23). Die Kaera gibt Auskunft, ob die gebuchte Reise stattfindet. Falls sie abgesagt wird, muss die Versicherung die Anzahlung zurückzahlen.
Schlechtere Karten haben Thomas-Cook-Kunden, die nur eine einzige Leistung buchten – etwa einen Hotelaufenthalt. Solche Aufträge mussten Neckermann oder Bucher Reisen nicht versichern. Wer trotzdem eine Vorauszahlung geleistet hat, kann nur hoffen, dass der Reiseveranstalter dafür freiwillig eine Reisegarantie abschloss. Ist dies nicht der Fall, kann die Forderung im Konkursverfahren angemeldet werden. Allerdings ist die Chance erfahrungsgemäss gering, dass solche Forderungen nach Abschluss des Konkursverfahrens ganz oder teilweise bezahlt werden. Wer kürzlich Vorauszahlungen an Thomas Cook mit der Kreditkarte beglich, kann versuchen, die Zahlung bei der Kartenfirma zu widerrufen.
Tipp: Nie Vorauszahlungen an Reiseveranstalter leisten, die nicht durch eine Reisegarantie abgesichert sind.
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