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23.08.2023
Eine Aargauerin buchte auf der Plattform Booking.com für zehn Tage eine Ferienvilla in Miami (USA) zum Preis von rund 20 000 Franken. Da sich die Villa bei ihrer Ankunft in einem schlechten Zustand befand, bezog die Frau mit ihrer Familie ein Hotel und verlangte den Mietpreis von Booking.com BV mit Sitz in den Niederlanden zurück.
Das Bezirksgericht Lenzburg AG gab der Frau zunächst recht. Auf Berufung von Booking.com entschied das Aargauer Obergericht anders: Die Firma sei laut Vertrag nur Vermittlerin von Unterkünften, daher hafte sie nicht bei Mängeln der Mietsache. Dafür sei der Vermieter zuständig. Auch vor Bundesgericht blitzte die Frau ab.
Bundesgericht, Urteil 4A_69/2023 vom 7.6.2023
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