Schiffspassage mit der «CMA CGM Kerguelen»: So lautete die Reise, die eine Leserin im Frühjahr 2016 buchte. Auf diesem Containerschiff wollte die Frau aus Feldmeilen ZH von Hamburg nach Malta mitschippern.
Doch es kam anders. Kurz vor dem Auslaufen des Schiffs bekam sie starke Schmerzen in der Blase, Fieber und Schweissausbrüche, worauf sie das Schiff sofort verliess und am anderen Tag in der Schweiz ihren Hausarzt aufsuchte. Er stellte eine starke Harnwegsinfektion fest und gab ihr Antibiotika. Wäre die Passagierin auf dem Schiff geblieben, hätte sich eine Nierenbeckenentzündung entwickeln können. Das wäre gefährlich geworden, weil auf Containerschiffen kein Arzt mitfährt.
Solche medizinischen Zwischenfälle sind im Normalfall über die klassische Reiseversicherung gedeckt. Müssen Ferien zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit frühzeitig abgebrochen werden, zahlt die Versicherung auch den nicht benutzten Teil des Reisearrangements. Davon ging die Frau aus, als sie ihre Versicherung – die Europäische Reiseversicherung (ERV) – kontaktierte und 2130 Franken verlangte.
Sich wehren kann sich lohnen
Doch die ERV wollte nichts zahlen. In solchen Fällen müsse gemäss dem Kleingedruckten «unverzüglich» die ERV-Alarmzentrale benachrichtigt werden. Diese müsse dann alle medizinischen Massnahmen vorgängig genehmigen. Die «Kontaktaufnahme» müsse «vor dem Reiseabbruch erfolgen». Das habe die Versicherte unterlassen.
Immerhin: Als die Frau mit Unterstützung des K-Tipp den Gerichtsweg ins Auge fasste, einigten sich die Parteien, um Gerichtskosten zu vermeiden: Die ERV zahlt 1400 Franken. Das Beispiel zeigt, dass ablehnende Bescheide des Reiseversicherers nicht in Stein gemeisselt sind.
Im konkreten Fall hatte die Frau gute Argumente. Denn Ordnungsvorschriften («Zuerst die Alarmzentrale anrufen!») können rechtlich keine Leistungsverweigerung zur Folge haben, sofern der Versicherung daraus keine zusätzlichen vermeidbaren Kosten entstehen. Erst recht nicht, wenn sie versteckt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen.
Doch aufgepasst: Versicherte haben auch eine sogenannte Schadenminderungspflicht. Wenn jemand die Meldung an die Alarmzentrale versäumt und der Schaden – zum Beispiel die Rückreisekosten – dadurch grösser wird, so kann die Versicherung die Bezahlung dieser zusätzlichen Kosten verweigern.
Tipp: Notfallnummern von Krankenzusatzversicherungen und Reiseversicherungen sind nützlich. Über diese Nummern können Sie vom Ausland aus 24 Stunden am Tag Hilfe anfordern. Die Angestellten organisieren im medizinischen Notfall auch Hilfe vor Ort. Speichern Sie die Notfallnummern auf Ihrem Handy.