Als Adrian Schäfer (Name geändert) aus Küsnacht ZH im September 2015 seinen Renault Grand Scénic bestellte, kostete dieser laut Katalog 29 100 Franken. Sonderausstattung und Rabatte führten schliesslich zu einem Kaufpreis von 26 733 Franken. So steht es im Vertrag mit der Garage RRG in Zürich. Sie gehört zum Renault-Konzern.
Im Vertrag steht unter «Preisänderungen» aber auch: Falls die Lieferfrist mehr als drei Monate beträgt und der Katalogpreis in dieser Zeit steigt, dann könne die Garage den vertraglich fixierten Preis nachträglich anheben. Falls der Katalogpreis aber sinke, müsse die Garage den Preis senken.
Renault senkte den Katalogpreis zwei Monate nach der Unterzeichnung des Vertrags um 2800 Franken. Die Garage hätte deshalb den Preis bei der Übergabe des Autos im Januar 2016 entsprechend senken müssen. Doch die Verantwortlichen sagten Adrian Schäfer davon nichts. Sie verlangten den vollen Preis.
Zufällig erfuhr Schäfer diesen Frühling von der Preissenkung. Sofort verlangte er eine Rückerstattung. Doch die Garage lehnte ab. Adrian Schäfer meldete den Fall der Coop-Rechtsschutzversicherung. Doch auch ihr gegenüber zeigte sich die Garage unnachgiebig. Die Versicherung betrachtete das Prozessrisiko als gross. Deshalb bot sie Adrian Schäfer die Hälfte an, also 1400 Franken. Er willigte ein. Und damit war die Sache für die Versicherung erledigt.
Nicht aber für Adrian Schäfer. Er wandte sich an den K-Tipp. Doch auch der K-Tipp bekam von Renault und der Garage nur nichtssagende Antworten.
Garagist willigt in einen Vergleich ein
Deshalb gelangte Schäfer ans Friedensrichteramt. Er forderte von der Garage die restlichen 1400 Franken. Die Friedensrichterin korrigierte die Forderung auf 1036 Franken und rundete auf 1000 Franken ab. Der Garagist willigte in einen Vergleich ein. So bekam Schäfer 2400 Franken zurück – 1000 von der Garage und 1400 von der Rechtsschutzversicherung.
Übrigens: Fast alle Auto-Kaufverträge enthalten eine ähnliche Klausel. Wenn der Katalogpreis steige, könne der Garagist den Preis nachträglich erhöhen. Wenn der Katalogpreis sinke, müsse er ihn reduzieren.
Doch sind solche versteckten Preiserhöhungen überhaupt gültig? Vertragsrechtler Thomas Probst, Professor an der Universität Freiburg, verneint: «In den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Klauseln, wonach der Vertragsinhalt nachträglich einseitig abgeändert werden kann – etwa für eine Preiserhöhung –, sind nur dann zulässig, wenn die Klausel angibt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine künftige Preiserhöhung erfolgen soll. Das trifft in diesem Fall nicht zu, weshalb die Klausel nicht gültig ist.»