Die Pensionskassen dürfen auch bei ledigen Paaren eine Rente auszahlen, falls ein Partner stirbt. Viele Kassen verlangen dazu im Reglement, dass die hinterbliebene Person von der ­verstorbenen Person «in erheblichem Masse unterstützt worden ist».

Was heisst das genau? Musste die verstorbene Person mehr als die Hälfte der gemeinsamen Haushaltungskosten übernommen oder wenigstens einen überwiegenden Beitrag ge­leistet ­haben?

Das Bundesgericht hat das noch nicht entschieden – in einem konkreten Fall aber geurteilt, dass ein Anteil von 17 Prozent weder erheblich noch überwiegend sei.   

Bundesgericht, Urteil 9C_676/2011 vom 3. 2. 2012