Ja. Das Gesetz sagt: Erhalten Rentenbezüger von mehreren Sozialversicherungen eine Entschädigung, dürfen alle Beträge zusammen nicht höher sein als 90 Prozent des «mutmasslich entgangenen Verdienstes». Dieser «Verdienst» meint in Ihrem Fall den Lohn, den Ihr Mann verdienen würde, wenn er noch am Leben wäre.

Die Aufstellung im Kasten zeigt, dass Sie mit AHV, Unfallversicherung und Pensionskasse theoretisch auf Einkünfte von 7929 Franken kämen – das sind 2094 Franken mehr als die 90 Prozent (5835 Franken) des Lohns, den Ihr Mann «mutmasslich» heute verdienen würde. Deshalb darf die Pensionskasse die Rente so weit kürzen, bis Sie insgesamt nur noch 5835 Franken erhalten. Sonst wären Sie «überentschädigt», wie es das Gesetz formuliert.

Dazu zwei Details:

  • Einige Pensionskassen sind in diesem Punkt grosszügiger und kürzen erst, wenn 100 Prozent des «mutmasslich entgangenen Verdienstes» überschritten sind – zum Beispiel die Publica. Solche Bestimmungen stehen jeweils im Reglement.
  • Jede Veränderung einer Suva- oder AHV-Rente berechtigt die Pensionskasse, die Überentschädigung neu zu berechnen und allenfalls zu kürzen. Aber: Wenn Sie zum Beispiel eine Teuerungszulage der Suva erhalten, darf die Pensionskassenrente nicht einfach um diesen Betrag tiefer ausfallen. Denn die Pensionskasse muss den «mutmasslich entgangenen Verdienst» des Verstorbenen ebenfalls der Teuerung anpassen. Dadurch kann ein höherer Rentenanspruch resultieren. Und das wiederum würde die gekürzte Teuerungszulage der Suva ausgleichen.