Ein Aargauer erhielt die Veranlagungsverfügung für den Wehrpflichtersatz; sie war - fett gedruckt - mit «provisorisch» überschrieben. Weiter unten - in normaler Schrift - stand, provisorisch sei nur die Berechnung des taxpflichtigen Einkommens, der Rest (z.B. die Anrechnung der Zivilschutztage) sei definitiv. Deshalb wies die Behörde den Mann ab, als er später die Anrechnung von Zivilschutztagen verlangte. Begründung: In diesem Punkt sei die «provisorische» Veranlagung definitiv gewesen.

So geht das nicht, sagt das Bundesgericht. Die Verfügung sei «missverständlich und irreführend» gewesen.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 2A.537/2004 vom 31.8.2005