Bei der Säule 3a handelt es sich um freiwilliges Vorsorgesparen. Der Vorteil gegenüber einem normalen Spar- oder Wertschriftenkonto: Die jährlichen Einlagen können in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden. Der Nachteil: Das Geld ist in der Regel bis ins Alter 59 (Frauen) oder 60 (Männer) unantastbar.
Stirbt jemand vorher, stellt sich die Frage, wer das Geld erhält. Bisher war bei Juristen umstritten, ob ein 3a-Bankkonto im Todesfall zum Nachlass gehört oder nicht. Klar ist der Fall dagegen bei Säule-3a-Versicherungen: Beim Tod eines Versicherten fliesst das Geld an die in der Police genannten Begünstigten, nicht in die Erbschaft.
Der Gesetzgeber hat diese Unklarheit bei 3a-Konten mit dem revidierten Erbrecht nun beseitigt. Seit Anfang Jahr gilt: Das Geld der Säule 3a fällt nicht in den Nachlass – egal, ob es auf einem Bankkonto liegt oder bei einer Versicherung.
Ein Beispiel zeigt, was das konkret bedeutet: Ein geschiedener Mann mit zwei Kindern kann gegenüber der Bank seine Freundin als Begünstigte des 3a-Kontos festlegen. Dann geht das Geld aus der dritten Säule nach seinem Tod an die Partnerin.
3a-Geld zur Ermittlung des Pflichtteils wichtig
Seine Kinder haben laut Gesetz aber Anrecht auf einen Pflichtteil an der Erbschaft. Dieser beträgt die Hälfte des Nachlasses – sofern es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt.
Zur Berechnung des Pflichtteils wird das Vermögen in der dritten Säule laut Gesetz dazugezählt. Hatte der Verstorbene seine Säule 3a bei einer Versicherung, ist der Rückkaufswert der Police massgebend, bei einem Bankkonto der Kontostand.
Ist Pflichtteil gewahrt, bleibt 3a-Guthaben
Beispiel: Beläuft sich die Erbschaft auf 200 000 Franken und hinterlässt der Verstorbene ein 3a-Bankkonto mit 50 000 Franken, wird der Pflichtteil der Kinder auf der Basis von 250 000 Franken berechnet. Ihr Pflichtteil beträgt also 125 000 Franken. Erben die Kinder die gesamten 200 000 Franken, ist ihr Pflichtteil gewahrt. Die Lebenspartnerin des Verstorbenen erhält das gesamte 3a-Guthaben.
Hinterlässt der Verstorbene neben seinem 3a-Geld keine oder nur geringe sonstige Vermögenswerte, haben die Kinder Anspruch auf einen Teil des 3a-Kontos, um ihren Pflichtteil zu decken. Beträgt die Erbschaft zum Beispiel nur 10 000 Franken und liegen auf dem 3a-Bankkonto 50 000 Franken, wird der Pflichtteil auf der Basis von 60 000 Franken berechnet. Die Kinder haben Anspruch auf die Hälfte, also 30 000 Franken. Die Erbschaft von 10 000 Franken deckt den Pflichtteil der Kinder nicht, deshalb können diese von der Freundin des Vaters 20 000 Franken aus dem 3a-Kapital fordern.
In Erbverzichtsvertrag Pflichtteil ausschlagen
Der Konkubinatspartnerin die dritte Säule vollständig zu hinterlassen, ist also nur gesichert, wenn jemand keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlässt. Keine Probleme gibt es auch dann, wenn die Erbschaft die Pflichtteilsansprüche deckt. Andernfalls kann der Erblasser die Pflichtteilserben zu Lebzeiten bitten, dass sie in einem notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag auf ihre Pflichtteile verzichten.
3a-Geld: Wen man begünstigen kann
- Verheiratete: Den Ehegatten oder den eingetragenen Partner
- Ledige mit Kindern oder im Konkubinat: Die direkten Nachkommen sowie Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt worden sind, mit denen sie in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.
- Wer weder Kinder hat noch im Konkubinat lebt: Die Eltern, die Geschwister und die übrigen Erben. Diese Reihenfolge lässt sich im 3a-Vertrag mit der Bank oder Versicherung jedoch beliebig ändern, man kann also etwa einen Bruder oder eine Schwester vor die Eltern setzen.