Die Mieter einer Wohnung mit Gartensitzplatz wollten auf der Rasenfläche eine Satellitenschüssel für den Empfang von ausländischen Fernsehprogrammen aufstellen. Die Schüssel war an einem schweren Betonsockel befestigt, und dieser Sockel wiederum wäre um ein paar Zentimeter in die Rasenfläche eingegraben worden.

Diese Installation durfte der Vermieter verbieten, sagt das Bundesgericht. Denn ein solches Eingraben sei eine «Änderung an der Miet­sache», und dafür brauche es die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter durfte also gegen einen solchen «Eingriff in die Substanz der Mietsache» sein Veto einlegen.   

Bundesgericht, Urteil 4A_541/2011 vom 28. 3. 2012