Die 58-jährige Claudia Haas aus Bürglen TG ist eine treue Kundin des öffentlichen Verkehrs: Seit 18 Jahren besitzt sie ein Generalabo. Im Mai dieses Jahres verunfallte Haas zu Hause im Badezimmer und brach sich dabei das Fussgelenk.
Nach dem Besuch beim Arzt schickte die Verwaltungssekretärin per Post umgehend ein Arztzeugnis an die SBB. «Ich wollte die Bahn sofort über meine Reiseunfähigkeit informieren und mein Generalabo hinterlegen, da ich nicht mehr reisen konnte», erzählt Claudia Haas. «Ich dachte, mein Verhalten sei vorbildlich.» Wer sein Generalabo hinterlegt, hat Anspruch auf eine Rückerstattung für eine bestimmte Zeit.
Abo ohne Vorwarnung gekündigt
Nach weiteren medizinischen Abklärungen reichte Claudia Haas im Juni nochmals ein Arztzeugnis nach. Ende Juni folgte die unliebsame Überraschung: Die SBB kündigten ihr das Generalabo. Begründung: Haas habe die Arztzeugnisse zu früh geschickt. Ein Arztzeugnis mit einer befristeten Reiseunfähigkeit dürften Kunden erst einreichen, wenn sie wieder gesund seien. Dass sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SBB festgehalten.
Auf Nachfrage des K-Tipp sagt ein Sprecher der Bahn dazu: «Claudia Haas hätte nach ihrer Genesung nochmals ein Arztzeugnis einholen und rückwirkend bei den SBB einreichen müssen.» Allerdings gaben die SBB der langjährigen GA-Kundin dazu gar keine Gelegenheit. Stattdessen kündigten sie ihr sofort – ohne Vorwarnung. Die SBB sehen in ihrem Vorgehen kein Problem: «Sobald die Kundin wieder reisefähig ist, kann sie ja ein neues Generalabo kaufen.»
Für Claudia Haas ist die GA-Kündigung durch die SBB mit Nachteilen verbunden: Sie verlor den Treuerabatt von 60 Franken pro Jahr, den die SBB für eine nahtlose Erneuerung des Abos gewähren. Die Thurgauerin ist empört: «Wie die SBB mit langjährigen Kunden umgehen, die verunfallen und eine Zeit lang ausfallen, finde ich absolut nicht in Ordnung.»
Gut zu wissen: Bei einer Hinterlegung können GA-Kunden unbefristete Arztzeugnisse sofort einreichen. Nur wer ein befristetes Arztzeugnis einreicht, erhält von den SBB die Kündigung.
Generalabo: Das gilt bei einer Hinterlegung
Wer das GA eine Zeit lang nicht benötigt, kann es pausieren lassen. Das gilt auch bei Unfall und Krankheit. Folgendes gilt es dabei zu beachten:
- Das GA muss für mindestens 5 auf einanderfolgende Tage hinterlegt werden – pro Jahr für maximal 30 Tage.
- Der gutgeschriebene Betrag wird von der nächsten Rechnung abgezogen. Wer das GA nicht verlängert, erhält den Betrag bar am Schalter oder auf ein Konto gutgeschrieben.
- Die Hinterlegung kann am Schalter, per Telefon (Tel. 0848 44 66 88) oder übers Internet auf Swisspass.ch erfolgen. Das kostet nichts.
- Es ist möglich, die Hinterlegung zu verkürzen oder zu verlängern – entweder am Schalter oder telefonisch.
- Eine Hinterlegung ist auch rückwirkend möglich. Dabei verlangen die SBB aber Belege wie etwa Hotelabrechnungen oder Boardingpässe. Diese müssen spätestens 30 Tage nach der Reise eingereicht werden.