Nach einer Scheidung ging das Sorgerecht für die Kinder an die Mutter. Doch dem Vater räumte das Gericht kein Besuchsrecht ein. Eine solche rigorose Massnahme ist möglich, wenn den Kindern ein Kontakt mit dem Vater nicht zugemutet werden kann. Im konkreten Fall hatte der Vater während der Ehe seine Frau und die Kinder oft verprügelt und mit dem Tod bedroht. Und allein schon die Ankündigung eines Besuchs des Vaters hatte bei den Kindern «enormen psychischen Druck» ausgelöst, wie das Bundesgericht schreibt. Deshalb kam im konkreten Fall nicht einmal ein Besuchsrecht in Begleitung einer fremden Person in Frage.

Bundesgericht, Urteil 5A_716/2010 vom 23. 2. 2011