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Ja. Bezüglich Lohn sind Angestellte während der Ferien gleich zu behandeln, wie wenn sie gearbeitet hätten. Dabei sind Entschädigungen für Überstunden, Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit zu berücksichtigen, sofern sie einen regelmässigen Charakter haben. Anders wäre es nur bei unregelmässiger Schicht- oder Wochenendarbeit.
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