Schikanöse Steuerämter
Wer die Steuern nicht begleicht, erhält einen Zahlungsbefehl und wird im Betreibungsregister eingetragen. Auch wenn man die Schuld sofort tilgt, bleibt der Eintrag meist bestehen. Denn viele Steuerämter lassen ihn nicht löschen.
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K-Tipp 01/2013
16.01.2013
Roger Doelly
Das Betreibungsamt gibt auf Verlangen einen Auszug aus dem Betreibungsregister einer Person heraus. Das nutzen vor allem Vermieter, Banken und Leasingfirmen. Denn der Auszug gibt einen Hinweis darauf, wie es um die finanzielle Situation und die Zahlungsbereitschaft eines künftigen Kunden steht.
Ein Eintrag im Betreibungsregister schmälert deshalb besonders die Chancen bei der Wohnungssuche, beim Antrag auf einen Leasingvertrag oder einen Konsumkredit – egal ob die B...
Das Betreibungsamt gibt auf Verlangen einen Auszug aus dem Betreibungsregister einer Person heraus. Das nutzen vor allem Vermieter, Banken und Leasingfirmen. Denn der Auszug gibt einen Hinweis darauf, wie es um die finanzielle Situation und die Zahlungsbereitschaft eines künftigen Kunden steht.
Ein Eintrag im Betreibungsregister schmälert deshalb besonders die Chancen bei der Wohnungssuche, beim Antrag auf einen Leasingvertrag oder einen Konsumkredit – egal ob die Betreibung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.
Wer wegen einer Steuerschuld einen Zahlungsbefehl und damit einen Eintrag im Betreibungsregister erhalten hat, ist deshalb daran interessiert, dass dieser nach der Begleichung der Schuld so bald wie möglich wieder gelöscht wird. Dafür sind sie in der Regel auf das Entgegenkommen des Betreibenden angewiesen. Denn das Betreibungsamt löscht den Eintrag erst auf dessen Antrag oder mit dessen Einverständnis.
Die Erfahrung der K-Tipp-Berater zeigt: Fast alle Unternehmen sind mit der Löschung einverstanden, wenn der Betrag bezahlt worden ist.
Staatliche Stellen hingegen gehen mit ihren Bürgern anders um: Das zeigt eine Umfrage des K-Tipp bei 20 Steuerämtern von Gemeinden und Kantonen in der Deutschschweiz. Mehr als die Hälfte lässt Einträge von säumigen Zahlern der Steuerrechnung nur löschen, wenn es sich um die erstmalige Betreibung handelt. Personen hingegen, die mehrmals betrieben worden sind, stossen mit Löschungsbegehren auf Granit. Obwohl sie die Steuerschulden längst beglichen haben, wird ihre Zahlungsmoral damit weiterhin als schlecht dargestellt.
«Grundsätzlich wird nicht gelöscht»
Gar kein Pardon kennt die Stadt Solothurn. Dort wird schon die erste Betreibung «grundsätzlich nicht gelöscht», teilt Finanzverwalter Reto Notter mit. Dies steht im krassen Gegensatz zur Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn. Amtschef Marcel Gehrig: «Wir erstellen nach allen vollständig bezahlten Betreibungen automatisch ein Rückzugsschreiben zuhanden der Betreibungsämter.»
Die gleiche Praxis pflegt der Kanton Luzern: Er macht keinen Unterschied zwischen regelmässig säumigen Steuernzahlern und solchen, die nur einmal betrieben worden sind. Mit der Löschung einer Betreibung nach der Bezahlung der Ausstände wolle man dem Schuldner die Möglichkeit geben, einen Nachteil für sein zukünftiges Leben zu beseitigen, zum Beispiel bei der Wohnungssuche, heisst es dort.
Umgekehrt sieht dies die Finanzdirektion des Kantons Zürich. Sprecher Roger Keller: «Ein Vermieter verlangt diese Auskunft ja gerade, um die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zu überprüfen.» Das kantonale Steueramt Zürich löscht Betreibungen grundsätzlich nur, wenn es sich um den einzigen Eintrag im Register handelt. Dies habe der Schuldner mittels des Registerauszuges zu belegen.
Für Schuldenberater sind solche Auflagen unverständlich. Die Steuerämter müssten ein Interesse daran haben, dass ein Schuldner unter Umständen eine billigere Wohnung finde, um seinen Steuerpflichten nachzukommen. Doch: «Zahlreiche Steuerämter entwickeln sich von den kulantesten zu den schärfsten Gläubigern», ärgert sich Michael Claussen von der Budget- und Schuldenberatungsstelle Plusminus. Diese Tendenz sei «besorgniserregend».
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