Schimmel & Co: Wenn Vermieter stur bleiben
Schäden an der Wohnung, die keine Bagatellen sind, muss ein Mieter nicht hinnehmen. Wer sich beim Vermieter aber durchsetzen will, muss richtig vorgehen.
Inhalt
K-Tipp 19/2005
16.11.2005
Schimmel in jeder Ecke der einen Wohnung, von der Heizung schwarz verfärbte Wände in der anderen - und in der dritten fällt abblätternde Farbe in die Kochtöpfe. Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses in Allschwil BL haben einiges erduldet.
Die Mieter rufen bei der Verwaltung an, schreiben Briefe - nichts geschieht. Statt die Mängel zu beheben, gibt die Verwaltung Trimag den Mietern die Schuld: Sie wirft ihnen vor, für die Schäden selber verantwortlich zu sein, weil sie die ...
Schimmel in jeder Ecke der einen Wohnung, von der Heizung schwarz verfärbte Wände in der anderen - und in der dritten fällt abblätternde Farbe in die Kochtöpfe. Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses in Allschwil BL haben einiges erduldet.
Die Mieter rufen bei der Verwaltung an, schreiben Briefe - nichts geschieht. Statt die Mängel zu beheben, gibt die Verwaltung Trimag den Mietern die Schuld: Sie wirft ihnen vor, für die Schäden selber verantwortlich zu sein, weil sie die Wohnungen nicht richtig lüfteten.
Erst als der Kassensturz sich einschaltet, kümmert sich die Basler Firma um die Probleme der Mieter.
«Es ist übel, dass die Verwaltung nicht von sich aus schnell reagiert hat», sagt Beat Leuthardt vom Basler Mieterverband. Die Mieter waren seiner Ansicht nach geduldig - sogar zu geduldig: «Je schneller man die richtigen Schritte unternimmt, desto schneller hat man in der Regel wieder eine Wohnung, wie sie einem zusteht.»
Und so müssen Mieter vorgehen:
- Mängel dem Vermieter sofort per Einschreiben mitteilen und eine angemessene Frist zur Behebung des Schadens setzen.
- Bringt das nichts, per Einschreiben erneut eine Frist setzen und ankündigen, dass man den Mietzins auf einem amtlichen Sperrkonto hinterlege, falls der Schaden nicht behoben werde.
Schlimmstenfalls zur Schlichtungsstelle
- Lässt der Vermieter auch diese Frist verstreichen, muss der Mieter ihm mitteilen, dass nun der Zins hinterlegt werde. Danach darf die Miete auf einem Sperrkonto deponiert werden. Dies aber nur bei einer vom Kanton genehmigten Stelle. Wo sich diese befindet, weiss die Schlichtungsbehörde für Mietsachen.
- Herrscht weiterhin Funkstille, muss der Mieter innerhalb von 30 Tagen seit Fälligkeit des hinterlegten Mietzinses die Forderung bei der Schlichtungsstelle geltend machen. Diese versucht dann, zwischen den Parteien einen Vergleich zu erwirken. Allenfalls hat der Mieter sogar Mietzinsreduktion für die Zeit zugut, in der die Wohnung Mängel aufwies. Können Mieter und Vermieter sich nicht einigen, entscheidet die Schlichtungsstelle.
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