Es kommt auf die Umstände an. Der Vermieter haftet grundsätzlich für Schäden, die aufgrund von Mängeln in der Wohnung entstehen. Schimmel ist rechtlich gesehen ein Mangel am Mietobjekt, der Vermieter müsste folglich für den Schaden aufkommen. Aber: Kann der Vermieter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, muss er für den verfaulten Schrank nichts bezahlen. Das könnte der Fall sein, wenn er belegen kann, dass er bis zu Ihrer Meldung nichts vom Schimmelbefall wusste und dass nicht ein offensichtlich mangelnder Gebäudeunterhalt den Schimmel verursacht hat.

Fragen Sie deshalb bei Nachbarn und Vormietern nach, ob in Ihrer Wohnung schon früher Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. Sie sind richtig vorgegangen, indem Sie dem Vermieter den Schimmel umgehend gemeldet haben. Aus Beweisgründen sollten Sie dies in einem eingeschriebenen Brief wiederholen und den Schaden fotografieren. Sie können vom Vermieter verlangen, dass er innert sieben Tagen für Abhilfe sorgt.

Unternimmt der Vermieter innert dieser Frist nichts, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie lassen den Schimmel auf eigene Kosten beseitigen und verlangen vom Vermieter eine Rückerstattung. Verweigert er das, müssten Sie die Summe bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen einklagen.
  • Sie wenden sich nach Ablauf der gesetzten Frist an die Schlichtungsbehörde und fordern die Beseitigung des Schimmels sowie eine Mietzinsreduktion.
  • Sie drohen dem Vermieter in der eingeschriebenen Meldung gleichzeitig an, den Mietzins zu hinterlegen, falls er den Schimmel nicht innert der angesetzten Frist entfernt. Bleibt der Vermieter untätig, können Sie den nächsten Mietzins bei der von der Schlichtungsbehörde genannten Stelle hinterlegen. Zudem müssen Sie innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde die Beseitigung des Schimmels verlangen.


Bei korrekt hinterlegtem Mietzins kann die Schlichtungsbehörde den Vermieter verpflichten, den Schaden zu beheben, wenn sie zum Schluss kommt, dass nicht Sie für den Schimmelbefall verantwortlich sind. Übrigens: Solange die Wohnung schimmlig ist, haben Sie Anspruch auf eine angemessene Mietzinsreduktion.