Eine Betreibung bleibt fünf Jahre lang im Betreibungsregister eingetragen – auch wenn die Forderung unbegründet ist. Sie kann dort von jedem Interessierten eingesehen werden. Das wird zum Beispiel bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche möglicherweise zu einem Problem.
Immerhin: Seit dem vergangenen Jahr können sich Betriebene einfacher gegen ungerechtfertigte Einträge im Register wehren. Erhebt ein Betroffener gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag, kann er drei Monate später vom Betreibungsamt verlangen, dass es die Betreibung nicht mehr bekanntgibt. Das ist nach Gesetz aber nur möglich, wenn sie der Gläubiger in der Zwischenzeit nicht ans Gericht weitergezogen hat (K-Tipp 14/2019). Nur: Im Gesetz steht nicht, ob das auch gilt, wenn der Gläubiger die Betreibung weiterzieht, aber vor Gericht unterliegt.
Unter Juristen war die Frage umstritten – bis Ende Juni das Bundesgericht entschied: Die Betreibungsämter dürfen auch ungerechtfertigte Betreibungen bekanntgeben. Es genügt, dass der Gläubiger nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners ans Gericht gelangte (Urteil 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020).
Franziska Crivelli aus Zumikon ZH hat Mühe, das zu verstehen. Sie wurde zu Unrecht betrieben. Die selbständige Innenarchitektin liess im Frühling 2018 ihren Privathaushalt von einer Umzugsfirma von Maur ZH an ihren neuen Wohnort transportieren. Die Offerte lautete auf maximal 4830 Franken. Die Firma verlangte später aber rund 6400 Franken – also 1570 Franken mehr.
Aus Kulanz zahlte die Innenarchitektin schliesslich 5400 Franken. Für das restliche Geld leitete die Umzugsfirma im Juni 2018 gegen Crivelli die Betreibung ein. Die Zürcherin stoppte diese mit einem Rechtsvorschlag. Die Umzugsfirma zog die Betreibung ans Bezirksgericht Meilen ZH weiter und verlangte die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Doch das Gericht lehnte das Gesuch ab. Die Umzugsfirma akzeptierte das Urteil.
Amt besteht auf Bekanntgabe
Im Januar 2019 verlangte Crivelli vom Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, dass es die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgibt. Das Amt lehnte ab, weil die Umzugsfirma ein Rechtsöffnungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hatte. Es sei nicht relevant, dass die Firma damit keinen Erfolg hatte.
Crivelli wehrte sich gegen diesen Entscheid bis vor das Bundesgericht – ohne Erfolg. Die Begründung des höchsten Gerichts: Nur Betreibungen, bei denen der Gläubiger nach Zustellung des Zahlungsbefehls und Erhebung des Rechtsvorschlags untätig geblieben ist, sollen nicht bekanntgegeben werden. Das sei vom Gesetz so gewollt. Nach Ansicht des Gerichts spielt es also keine Rolle, ob der Gläubiger vor Gericht gewinnt oder verliert.
Betroffene kämpft weiter
Jurist Artur Terekhov, Rechtsvertreter der Betriebenen, kritisiert: «Verliert der Gläubiger vor Gericht, ist das ein starkes Indiz, dass die Forderung nicht besteht und die Betreibung ungerechtfertigt war.»
Crivelli und Terekhov geben noch nicht auf. Denn das Bundesgericht liess im Urteil offen, ob der Betreibungsregistereintrag auch dann noch bekanntgegeben werden darf, wenn ein Betriebener nach Ablauf der Gültigkeit des Zahlungsbefehls ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stellen kann. Der Zahlungsbefehl ist nur ein Jahr lang gültig. Danach kann die Betreibung nicht mehr weitergezogen werden.
Im Juli verlangten Crivelli und Terekhov vom Betreibungsamt erneut die Nichtbekanntgabe der Betreibung. Es lehnte ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist am Bezirksgericht Meilen hängig. «Falls nötig, werde ich wieder bis vor das Bundesgericht gehen», sagt Crivelli.
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