Inhalt
Nein. Wenn klar ist, dass Schreiben persönlich sind, darf der Arbeitgeber sie nicht öffnen.
Im Grundsatz gilt: Briefe mit der Anschrift «Firma X, zuhanden Frau Y» darf der Arbeitgeber öffnen. Laut Bundesgericht ist Frau Y in diesem Fall nur für die Bearbeitung des Schreibens zuständig. Das Gleiche gilt, wenn bloss der Name vorangestellt ist, also «Frau Y, Firma X». Auch das ist noch kein klares Anzeichen dafür, dass die Post persönlich ist.
Anders sieht es aus, wenn der Brief mit einem Vermerk wie «persönlich» oder «privat» versehen ist. Ein solches Schreiben darf nur Frau Y öffnen. Gleiches gilt laut dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, wenn der private Charakter eines Briefes aufgrund anderer äusserer Merkmale klar erkennbar ist.
Mehr Informationen dazu finden Sie im Internet unter
www.edoeb.admin.ch > Übersicht > Arbeitsbereich > Überwachung am Arbeitsplatz.
www.edoeb.admin.ch > Übersicht > Arbeitsbereich > Briefe und elektronische Post
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden