Nein. Schuldner ist allein Ihr Sohn, weil er Erbe ist. Ex-Ehegatten sind nach der Scheidung nicht mehr erbberechtigt.

Deswegen muss allein Ihr Sohn für die Erbschaftsschulden seiner Mutter aufkommen – egal, wie alt er ist. Er haftet dafür mit seinem Kindesvermögen bzw. mit dem von der Mutter geerbten Geld.

Die Gläubiger müssen Betreibungen deshalb gegen das Kind richten und nicht gegen Sie als geschiedenen Vater. Sie werden zwar als gesetzlicher Vertreter der betriebenen Person vermerkt, aber nicht als betriebene Person im Betreibungsregister eingetragen.

Sie als gesetzlicher Vertreter müssen im Betreibungsverfahren die Interessen des minderjährigen Kindes wahren. Deshalb sind der Zahlungsbefehl und wei­tere Betreibungsdokumente, Erklärungen und Verfügungen Ihnen zuzustellen. Richtet sich eine Betreibungshandlung direkt an das Kind, ist sie un­gültig.    (mv)


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