Daraufhin wies das Gericht das Konkursbegehren der Bank ab. Damit war die Bank nicht einverstanden, weil sie so auf ihren eigenen Kosten (zum Beispiel Reisespesen) sitzengeblieben wäre.

Dazu entschied das Bundesgericht: Der Gläubiger (hier die Bank) hat Anspruch auf eine sogenannte Parteientschädigung. Ein Konkursrichter darf also den Konkurs erst dann abweisen, wenn der Schuldner dem Gläubiger auch dessen Kosten im Zusammenhang mit dem Konkursantrag ersetzt hat.

Bundesgericht, Urteil 5A_86/2007 vom 3. 9. 2007