Ja. Der Lehrvertrag ist zwar ein befristetes Arbeitsverhältnis und kann deshalb nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig aufgelöst werden. Liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, ist eine sofortige Kündigung möglich. Ein solch wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn der Lehrling die beruflich nötigen körperlichen Anforderungen nicht erfüllt bzw. erfüllen kann – oder in der Schule zu wenig leistet.

Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Ausbildung gehören neben der praktischen Begabung auch die Leistungen in der Berufsschule. Die Schulnoten werden – je nach Berufsbranche – unterschiedlich gewichtet; trotzdem sind sie auch bei handwerklichen Berufen von einer gewissen Relevanz. Schliesslich müssen Sie für einen erfolgreichen Lehrabschluss sowohl eine praktische als auch eine theoretische Prüfung bestehen.

Sollte es Ihnen somit an den Fähigkeiten beziehungsweise am nötigen Einsatzwillen fehlen, um auf einen genügenden Notendurchschnitt zu kommen, gilt: Sie können gegen eine allfällige Kün- digung von Seiten des Lehrbetriebes kaum etwas ausrichten. So lautet die Auskunft des Zürcher Berufsbildungsamtes.