Nein. Ein Arbeitsvertrag für eine zuvor festgelegte Dauer läuft am letzten Tag aus. Eine Schwangerschaft ändert daran nichts. Das Gleiche gilt bei Krankheit oder Militärdienst.

Auf die Mutterschaftsentschädigung müssen Sie jedoch nicht verzichten. Wenn Sie ab Oktober arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf Arbeits­losen- und ab Geburt des Kindes im November auf Mutterschaftstaggeld.

Lassen Sie die An­meldung für die Mutterschaftsversicherung von Ihrem Arbeitgeber aus­füllen. Danach schicken Sie diese – zusammen mit ­Kopien der Taggeldabrechnungen – der Ausgleichs­kasse des letzten Arbeit­gebers.   


Buchtipp

Im «Saldo»-Ratgeber «Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen» erfahren Sie alles Wichtige zum Thema – von der Bewerbung bis zum Ar­beitszeugnis. Be­stellen Sie das Buch (7. Auflage, 189 Seiten) auf www.ktipp.ch.