Die Unfallversicherung muss bei einer versuchten oder vollendeten Selbsttötung nur dann Versicherungsleistungen zahlen, wenn die versicherte Person «zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln», wie es im Gesetz heisst. War der Selbstmörder hingegen urteilsfähig oder nur vermindert urteilsfähig, muss der Unfallversicherer lediglich die Bestattungskosten übernehmen. Ein Anspruch auf andere Versicherungsleistungen besteht nicht. Deshalb erhalten die Hinterbliebenen auch im konkreten Fall keine Hinterlassenenrente.

Bundesgericht, Urteil 8C_670/2008 vom 15. 1. 2009