Claudia Vignau aus Jona SG kaufte im November 2016 zwei Tickets für «The Show Festival» – einen Latino-Event mit mehreren Künstlern und DJs. Die Tickets kosteten knapp 175 Franken. Das Festival sollte im April 2017 im Zürcher Hallenstadion über die Bühne gehen.
Neuer Festivalname, andere Künstler
Doch dazu kam es nicht. Der Anlass wurde kurzfristig abgesagt. Die Veranstalterfirma The Show Entertainment GmbH begründete dies mit «logistischen und technischen Planungsschwierigkeiten». Im Dezember – rund acht Monate später – teilte die Firma mit, dass das Festival am 30. März 2018 nachgeholt werde – nicht in Zürich, sondern in Biel.
Zudem sollten andere Künstler auftreten, als ursprünglich angekündigt worden war. Ende März wurde das Festival dann erneut kurzfristig verschoben – auf Ende Juni in den Zürcher Club Q. Der Anlass heisst nun «Mamacita Meets The Show Festival» und soll zwei Tage dauern.
«Nach all den Änderungen ist das jetzt ein Event für 20-Jährige», sagt die 53-jährige Claudia Vignau. «Da gehöre ich nicht hin.» Sie wollte die Tickets deshalb zurückgeben. Doch weder der Veranstalter noch der Billettverkäufer Ticketcorner waren zur Rücknahme bereit – auch auf Nachfrage des K-Tipp nicht. Der Veranstalter schreibt lediglich: «Alle Kunden hatten die Möglichkeit, ab dem 8. Dezember 2017 ihr Ticket 30 Tage lang zurückerstatten zu lassen. Diesen Service haben wir, wie auch Ticketcorner, erfüllt.»
Kunden haben Anrecht auf vollen Kaufpreis
Rechtlich ist klar: Die zeitlich begrenzte Möglichkeit zur Rückerstattung ist unzureichend. Stephan Heiniger, Leiter der K-Tipp-Rechtsberatung: «Wird ein Anlass verschoben oder treten andere Künstler auf, liegt eine Vertragsänderung vor, die der Kunde nicht akzeptieren muss. Er hat in diesem Fall Anrecht auf die Rückerstattung des vollen Kaufpreises. Es gilt die normale Verjährungsfrist von 10 Jahren. Eine Beschränkung auf 30 Tage ist nicht zulässig.»
Kundenärger mit Ticketfirmen und Veranstaltern sind ein Dauerbrenner bei der K-Tipp-Rechtsberatung. Schlechte Erfahrungen machte auch Brigitta Deragisch aus Liestal BL: Sie kaufte im Internet von einem Privaten zwei Ticketcorner-Tickets für die «Music Show Scotland» in der Basler St. Jakobshalle. Die Veranstaltung vom 17. März wurde wegen eines Wasserschadens kurzfristig abgesagt.
Auf der Website kündigte der Veranstalter an, dass die gekauften Tickets rückerstattet würden. Kunden könnten sie an ihrer Vorverkaufsstelle zurückgeben. Laut Ticketcorner-Sprecher Stefan Epli muss sich Brigitta Deragisch für eine Rückgabe ihrer Tickets aber direkt an den Veranstalter richten. Begründung: Die Rückgabefrist sei abgelaufen und die Veranstaltung abgerechnet. Deragisch muss die Original-tickets nun ins Ausland schicken. «Allzu grosse Hoffnungen mache ich mir nicht», sagt sie.
Unzulässige Stornierungsgebühr
Auch der Ticketcorner-Konkurrent Ticketino sorgt für Ärger bei den Kunden. Oliver Riccius aus Birmenstorf AG kaufte vier Tickets für das Mozart-Requiem anlässlich des Klassikfestivals an Ostern in der Tonhalle Zürich. Kosten: 425 Franken. Für das Konzert flog sein 91-jähriger Vater extra aus Berlin in die Schweiz. Doch der Anlass wurde kurzfristig auf Oktober verschoben. Riccius’ Vater kann dann nicht nach Zürich kommen.
Ticketino erstattete wie verlangt die Tickets, zog aber eine Stornierungsgebühr von rund 55 Franken ab. Nur: Diese Gebühren sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ticketino nicht aufgeführt und somit nicht geschuldet. Riccius verlangte deshalb den gesamten Betrag zurück. Doch weder Ticketino noch der Veranstalter waren dazu bereit.