Nein. Ein Privatkonkurs kann die Schulden nicht wegzaubern. Die Gläubiger, die sich beim Kon­kursamt melden, erhalten in diesem Fall für den ungedeckten Teil ihrer Forderung einen Konkursverlustschein. Dieser verbrieft ihr Guthaben. Mit diesem Verlustschein können die Gläubiger den Schuldner später wiederum betreiben. Verlustscheine verjähren erst nach 20 Jahren. Gläubiger, die einen Verlustschein haben, können also während 20 Jahren jederzeit wieder eine Betreibung einleiten.

Doch auch Forderungen, die beim Konkursamt nicht eingegeben wurden, bestehen weiterhin. Solche Gläubiger haben aber keinen Verlustschein in der Hand, der dies bestätigt. Sie müssen daher beweisen, dass sie noch Geld zugut haben, falls der Schuldner das nicht anerkennt. Solche Forderungen verjähren in der Regel schon nach fünf oder zehn Jahren – je nach Art der Forderung.    


Buchtipp


Der «Saldo»-Ratgeber «Betreibung, Pfändung, Privat­konkurs» zeigt auf, wie man als Gläubiger zu seinem Geld kommt und was man als Schuldner gegen ungerechtfertigte Forderungen tun kann. Zu bestellen auf www.ktipp.ch.