Ja. Bei der Berechnung der AHV-Rente wird bloss dasjenige Einkommen berücksichtigt, das bis zum 31. Dezember vor dem Pensionierungsjahr erzielt wurde. Wer spät im Jahr pensioniert wird, hat so ­gesehen Pech, denn das letzte Erwerbsjahr wird von der Ausgleichskasse nicht mehr berücksichtigt.

Die Höhe der Alters­rente hängt also einerseits von Ihrem durchschnitt­lichen Jahreseinkommen ab und an­dererseits von der Anzahl der Beitrags­jahre.

Falls Sie ab dem 21. Altersjahr jedes Jahr AHV-Beiträge gezahlt haben, kommen Sie ohnehin auf das Maximum von 44 Beitragsjahren. Dann spielt es  keine Rolle, dass das Jahr 2014 nicht mehr zählt.

Falls Sie jedoch Beitragslücken haben, kann Ihnen die AHV Ihre Beitrags­monate von 2014 gutschreiben, was – je nach Konstellation – zu einem zusätzlichen Beitragsjahr und damit zu einer Er­höhung der Rente führen kann.

Buchtipp

Der «Saldo»-Ratgeber «Gut ­vorsorgen: Pen­sionskasse, AHV und 3. Säule» zeigt auf, was Sie die Vorsorge kostet und wie viel Sie später erhalten.